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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zum 29. August 2012 unter der Nummer 16068373 bei der Kamer van Koophandel Brabant hinterlegt

ARTIKEL 1 ANWENDBARKEIT

1.1     Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Veiligheidstechniek Nederland BV mit Sitz und Geschäftsstelle in Oss sowie die mit ihr verbundenen Gesellschaften, die auf diese Geschäftsbedingungen verweisen oder sich ihrer bedienen, sind Verwender dieser Geschäftsbedingungen und werden im Nachfolgenden mit „wir“ / „uns“ bezeichnet. 

1.2     Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen finden auf alle von uns abgegebenen Angebote, alle von uns geschlossenen Verträge sowie auf alle von uns abgegebenen Empfehlungen Anwendung und sind unlöslich mit ihnen verbunden.

1.3     Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich in Form einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

1.4     Sofern sie von uns nicht schriftlich angenommen wurden, finden allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, im Nachfolgenden „Abnehmer“ genannt, unabhängig von ihrer näheren Bezeichnung, keinerlei Anwendung und werden von uns ausdrücklich zurückgewiesen.

ARTIKEL 2 ANGEBOTE, ZUSTANDEKOMMEN UND PREISE

2.1      Alle Angebote und Preisangaben basieren auf gegebenenfalls bei der Anfrage erteilten Informationen und sind unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten, in deren Folge das Angebot nach Ablauf dieser Frist verfällt.

2.2      Ein Vertrag kommt im Falle der Annahme eines Angebots von unserer Seite durch den Abnehmer zustande, sofern wir den Abnehmer nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der schriftlichen Angebotsannahme des Abnehmers von unserer Absicht, von einem Vertrag Abstand zu nehmen, in Kenntnis gesetzt haben, woraufhin das Angebot als rechtmäßig widerrufen zu betrachten ist.

2.3      Weicht eine Annahme des Abnehmers von unserem Angebot ab, gilt dies als neues Angebot und als Ablehnung des ursprünglichen Angebots, auch falls es sich dabei lediglich um eine Abweichung in nebensächlichen Punkten handeln sollte; auf eine solche Annahme findet die Bestimmung in 2.4 weiter unten Anwendung.

2.4      Auf Basis eines Angebots des Abnehmers kommt ein Vertrag ausschließlich im Falle einer schriftlichen Annahme unsererseits zustande.

2.5      Ein Angebot des Abnehmers über die Ausführung von geringfügigen, einen Rechnungswert von 200,00 Euro ohne MwSt. nicht übersteigenden Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten wird von uns ausgeführt, ohne dass eine vorherige Offerte unsererseits bzw. Annahme dieser Offerte durch den Abnehmer erforderlich ist.

2.6      Mitarbeiter ohne ausdrückliche schriftliche Prokura sind nicht befugt, in unserem Namen Verträge abzuschließen.

2.7      Abbildungen und Beschreibungen über Punkte in von uns versandten Dokumenten haben keine verbindliche Aussagekraft hinsichtlich der Konstruktion und Ausführung der zu liefernden Waren.

2.8      Alle angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Oss und sind ohne Umsatzsteuer und ohne Verpackung. Wir behalten uns das Recht vor, gegen Nachnahme oder Barzahlung zu liefern.

2.9      Verpackung wird gegebenenfalls zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verwendung von Verpackung liegt in unserem Ermessen.

2.10    Preisangaben erfolgen stets auf Basis der zum Zeitpunkt des Kaufs und/oder Auftrags geltenden Preise. Im Falle von Preissteigerungen nach Vertragsabschluss beispielsweise infolge einer Anhebung von Gebühren und/oder Verbrauchsteuern, Fabrikpreisen, Arbeitslöhnen, Änderungen von Währungskursen etc. haben wir das Recht, diese Anhebungen dem Abnehmer drei Monate nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen. Sollten wir den vereinbarten Preis vorher anheben wollen, ist der Abnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen nach unserer Ankündigung der Anhebung des vereinbarten Preises mittels einer schriftlichen Auflösungsbenachrichtigung aufzulösen. 

2.11    Preissteigerung, die sich aus vom Abnehmer mündlich oder schriftlich verlangten Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrags und/oder der Spezifikationen der zu liefernden Waren und/oder zu erbringenden Leistungen ergeben, gehen in vollem Umfang auf Rechnung des Abnehmers. 

ARTIKEL 3 LIEFERUNG, GEFAHR SOWIE LIEFER- UND REPARATURZEITEN

3.1      Sofern nicht anders vereinbart, gilt Oss als Lieferort für alle Lieferungen an unser Lager / unsere Werkstatt. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags geht der verkaufte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr auf dem Transport ab Oss zu einem anderen Ort geht auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung voll und ganz auf Rechnung des Abnehmers. Im Falle einer vereinbarten frachtfreien Lieferung ist unsere Verpflichtung auf die Ablieferung der Waren am Eingang des Gebäudes oder Geländes des Abnehmers begrenzt, unter der Voraussetzung, dass dieser Ort mit normalen Mitteln gut erreichbar ist.

3.2      Für jeden Auftrag werden dem Abnehmer von uns, ungeachtet des Auftragsumfangs, feste Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt, die auf unserer Website eingesehen werden können. 

3.3      Angaben zu Lieferzeiten und zur Dauer von Reparaturen und/oder Installationen gelten nur annähernd und keinesfalls als Leistungsfrist. Aus einer Überschreitung der angegebenen Lieferzeit oder Reparaturdauer entsteht seitens des Abnehmers keinesfalls ein Anspruch auf Annullierung oder Schadenersatz.

3.4      Ist eine Ablieferung/Reparatur/Installation zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist nicht möglich, haben wir das Recht, unsere Lieferpflicht innerhalb einer dreimonatigen Nachlieferungsfrist in Teillieferungen zu erfüllen. Diese Frist beginnt am Eingangstag der schriftlichen Inverzugsetzung des Abnehmers, jedoch frühestens einen Tag nach Verstreichen des vereinbarten Liefertermins. 

ARTIKEL 4 ZAHLUNG UND SICHERHEITSLEISTUNG

4.1      Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Zahlung bei der Ablieferung der Waren bzw. nach dem Erbringen der Dienstleistungen in bar ohne Anspruch auf Verrechnung oder Ermäßigung zu erfolgen. Alle Zahlungen haben im gesetzlichen Zahlungsmittel der Niederlande zu erfolgen.

4.2      Wird unsere Forderung nicht in bar oder gemäß der getroffenen Vereinbarung beglichen, haben wir das Recht, die Forderung nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder dem vereinbarten Zahlungstermin mit einem Zinssatz von 1 % pro angebrochenen Monat oder dem gesetzlichen Zinssatz, falls dieser höher liegen sollte, zu erhöhen. Bleibt der Abnehmer auch nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung mit der Zahlung in Verzug, haben wir darüber hinaus das Recht, auf den geschuldeten Betrag Inkassokosten aufzuschlagen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden hiermit, mit einem Mindestbetrag von 250,- Euro, auf 15 % des Betrags der Forderung festgelegt. Wir sind nicht verpflichtet nachzuweisen, dass uns diese Kosten angefallen sind.

4.3      Erfüllt der Abnehmer eine Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht, sowie im Falle der Insolvenz, eines Zahlungsaufschubs, der Stilllegung oder Liquidierung des Unternehmens des Abnehmers gilt der Abnehmer als von Rechts wegen in Verzug und haben wir ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention in unserem Ermessen das Recht, entweder die Vertragsausführung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu einer Schadenersatz- oder Garantieleistung verpflichtet zu sein, und unbeschadet unseres Anspruchs, vom Abnehmer die vollständige Erstattung der von uns infolge der Aussetzung oder Auflösung des Vertrags erlittenen und zukünftigen Schäden, Kosten und Zinsen zu verlangen. In diesen Fällen ist jede Forderung unsererseits gegenüber dem Abnehmer direkt in voller Höhe fällig.

4.4      Wir haben in unserem Ermessen das Recht, für einen Teil des Preises und/oder sonst wie von uns aufgrund des Vertrags fakturierte Beträge eine Vorauszahlung oder eine Bankgarantie oder sonstige Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei der Ausführung eines Vertrages sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen auszusetzen, bis der Abnehmer auf unsere Aufforderung hin und zu unserer Zufriedenheit ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung aller sich ihm aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen geleistet hat. Diese Bestimmung gilt auch im Falle eines vereinbarten Kredits. Im Falle der Verweigerung der verlangten Sicherheitsleistung durch den Abnehmer haben wir das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und den bereits gelieferten Teil zurückzunehmen, unbeschadet unseres Anspruchs auf Erstattung von Kosten, Zinsen und Schäden.

4.5      Vom Abnehmer geleistete Zahlungen dienen stets zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Kosten und Zinsen, dann zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, auch wenn der Abnehmer erklärt, dass die Zahlung sich auf (eine) spätere Rechnung(en) bezieht. 

ARTIKEL 5 EIGENTUMSVORBEHALT, PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

5.1         Solange wir in Zusammenhang mit von uns aufgrund des bzw. der geschlossenen Verträge gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen noch offene Forderungen gegen den Abnehmer haben und/oder solange der Abnehmer eventuelle Verpflichtungen uns gegenüber aufgrund der Nichterfüllung des bzw. der Verträge, darunter Forderungen bezüglich Strafgelder, Zinsen und Kosten inbegriffen, noch nicht beglichen hat, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen vor.

5.2         Versäumt der Abnehmer die sofortige Zahlung eines uns aufgrund von Artikel 5.1 geschuldeten Betrags und/oder die Erfüllung einer sonstigen sich ihm uns gegenüber aus Artikel 5.1 ergebenden Verpflichtung oder besteht die begründete Furcht, dass der Abnehmer die vorgenannten Verpflichtungen nicht einhalten wird, haben wir ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, die gelieferten Waren, wo sie sich auch befinden sollten, direkt an uns zu nehmen. Die Kosten der Rücknahme werden dem Abnehmer in Rechnung gestellt.

5.3         Solange die vorgenannten Forderungen nicht erfüllt sind, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die betreffenden Waren zu veräußern, sie zu verpfänden oder an ihnen ein besitzloses Pfandrecht zu bestellen. 

5.4         Der Abnehmer verpflichtet sich auf unsere erste Aufforderung hin, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als unser Eigentum zu kennzeichnen und ordnungsgemäß zu versichern und versichert zu halten. 

5.5         Sobald der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, wie in Absatz 5.1 dieses Artikels dargelegt, vollständig erfüllt hat, übertragen wir dem Abnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vorbehaltlich unseres Pfandrechts zugunsten sonstiger Ansprüche unsererseits gegenüber dem Abnehmer. Der Abnehmer verpflichtet sich, an allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen auf erste Aufforderung unserseits hin mitzuwirken. 

5.6         Sollte der Abnehmer Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Ausführung dieses oder anderer Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen, sind wir berechtigt, an allen Gegenständen des Abnehmers, auf die sich die Vertragsausführung bezieht und die wir im vertraglichen Rahmen in unserem Besitz haben, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt auch hinsichtlich von Kosten, die uns in Zusammenhang mit unserer Sorgfaltspflicht für den Gegenstand zwangsweise angefallen sind.

ARTIKEL 6 HAFTUNG

Unsere Haftung ist auf Schäden der Gegenpartei begrenzt, die eine direkte und ausschließliche Folge grober Fahrlässigkeit unsererseits sind, wobei ausschließlich Schäden, gegen die wir versichert sind oder, in Anbetracht der Branchenusancen, hätten versichert sein müssen, für eine Erstattung wegen eines anzulastenden Versäumnisses oder unrechtmäßigen Handelns unsererseits in Betracht kommen. 

6.2       Wir übernehmen keinerlei Haftung für indirekte Schäden, einschließlich Betriebs- und/oder Stillstandschäden, gleich welcher Ursache.

6.3       Sollten wir trotz der in Artikel 6.1 und 6.2 festgelegten Haftungsausschlüsse für einen direkten und/oder indirekten Schaden haftbar sein, übersteigt diese Haftung keinesfalls den Nettorechnungsbetrag der von uns gelieferten Waren oder von uns erbrachten Leistungen, bezüglich derer wir schadenersatzpflichtig sind. 

6.4       Wir übernehmen keinerlei Haftung für ein von uns genanntes Bau- und/oder Herstellungsjahr einer von uns gelieferten Ware. Eine Haftung unsererseits für Schäden infolge des Nichtvorhandenseins von Eigenschaften der von uns gelieferten Waren ist ausgeschlossen, sofern wir diese Eigenschaften nicht ausdrücklich zugesagt haben. Ein Schadenersatzanspruch des Abnehmers aufgrund geringfügiger Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzwerte ist ausgeschlossen.

6.5       Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden infolge von Fehlern, Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Personen in unserem Dienst oder die wir im Rahmen der Vertragsausführung einschalten. Gleiches gilt für Schäden, die durch Hilfsmittel, wie Material und Werkzeug, im Rahmen der Vertragsausführung verursacht wurden.

6.6       Der Abnehmer stellt uns von allen Schadenersatzforderungen Dritter, darunter das Personal des Abnehmers inbegriffen, gegen uns in Bezug auf von Dritten erlittenen Schäden gleich welcher Art, die direkt oder indirekt mit den von uns gelieferten und/oder montierten Waren und mit den von unseren Arbeitnehmern in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen in Verbindung stehen, frei, soweit diese über unsere Haftung gegenüber dem Abnehmer aufgrund der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen. 

6.7       Eine Haftung unsererseits für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder sonstigen spezifischen Vorschriften, die für die von uns zu liefernden Waren an dem Ort gelten, an dem sie aufgestellt und/oder benutzt werden sollen, ist ausgeschlossen.

6.8       Empfehlungen und Angaben mit Bezug auf die zu liefernden Waren sowie diesbezügliche Gebrauchsanweisungen werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Eine Schadenersatzpflicht unsererseits für vom Abnehmer oder dessen Personal direkt oder indirekt erlittene Schäden infolge der von uns erteilten Empfehlungen und/oder Angaben und/oder Gebrauchsanweisungen ist ausgeschlossen.

6.9       Wir übernehmen keinerlei Haftung für Versäumnisse in der Erfüllung eines Vertrags und/oder für ein unrechtmäßiges Handeln, sollte dies auf außergewöhnliche oder von uns billigerweise nicht vorherzusehende Verarbeitungsschwierigkeiten, die sich aus der Art und/oder Untauglichkeit der vom Abnehmer im Rahmen des Vertrags gestellten Gegenstände ergeben, zurückzuführen sein. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Besonderheiten in Bezug auf die von ihm gestellten Gegenstände hinzuweisen. Des Weiteren übernehmen wir keinerlei Haftung, falls Gegenstände gemäß den Instruktionen des Abnehmers hergestellt werden. 

6.10     Jedes Klagerecht des Abnehmers und/oder Dritter gegen uns verfällt ein Jahr nach der Ablieferung der gelieferten Waren oder nach Abschluss der zu erbringenden Leistungen.

ARTIKEL 7 MONTAGE UND REPARATUR

7.1         Bei einer Zurverfügungstellung von Monteuren oder anderem Personal stellen wir alle Arbeits- und Reisestunden sowie alle zusätzlichen Kosten mit dem bei uns geltenden Stundensatz in Rechnung. Dieser Stundensatz ist auf Anfrage erhältlich.

7.2         Alle benötigten Hebe- und Transportmittel, Podeste und anderen Gerätschaften sind vom Abnehmer kostenlos zu stellen.

7.3         Zusätzliche Wartezeiten unseres Personals in Zusammenhang mit dem nicht rechtzeitigen Abschluss von Arbeiten, die vom Abnehmer auszuführen sind, oder infolge des Nichtvorhandenseins von vom Abnehmer zu stellenden Hilfsmitteln werden von uns in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 8 GEWÄHRLEISTUNG UND BEANSTANDUNG 

8.1         Eine Gewährleistung unsererseits auf gelieferte Gebrauchtwaren ist ausgeschlossen.

8.2         Für gelieferte Waren mit Fabrikgarantie gelten ausschließlich die Garantiebestimmungen des Herstellers oder Importeurs. Auf von uns selbst hergestellte Waren geben wir auf Basis der vereinbarten Spezifikationen eine Garantie von 6 Monaten ab dem Lieferdatum auf Entwurfs-, Material- und Fabrikationsfehler bei normaler Verwendung. Auf von uns durchgeführte Reparaturen geben wir diese Garantie für die Dauer von 3 Monaten ab dem Tag der Ablieferung.

8.3         Unsere Haftung im Rahmen der Gewährleistung ist in unserem Ermessen auf die vollständige oder partielle kostenlose Neulieferung von Ersatzteilen oder auf die Reparatur defekter Teile begrenzt.

Die Demontage und/oder Montage neuer Teile geht nicht auf unsere Rechnung.

Die bei der Montage und/oder Reparatur anfallenden Fahrtstunden sowie die mit der Gewährleistung in Verbindung stehenden Fahrt- und Aufenthaltskosten gehen stets auf Rechnung des Abnehmers. 

8.4         Durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Handhabung oder unsachgemäße oder unzureichende Wartung und/oder Benutzung entstandene Mängel oder Mängel, die nach Änderungen oder Reparaturen (von Teilen) der von uns gelieferten Waren durch Dritte entstehen, fallen nicht unter die Garantie.

8.5         Die Garantie gilt erst, wenn der Abnehmer alle seine Verpflichtungen gleich welcher Art erfüllt hat. Die angebliche Nichterfüllung unserer Reparaturverpflichtungen befreit den Abnehmer nicht von den Verpflichtungen, die ihm aus irgendeinem mit uns abgeschlossenen Vertrag entstehen.

8.6         Eventuelle Beanstandungen sowohl mit Bezug auf Warenlieferungen oder durchgeführten Reparaturen als auch mit Bezug auf Rechnungsbeträge sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren bzw. der Durchführung der Reparaturen bzw. nach Eingang der Rechnungen schriftlich und mit detaillierter Angabe des Sachverhalts, auf den sich die Beanstandung bezieht, vorzulegen.

8.7         Wird die hier genannte Frist nicht eingehalten und uns nicht die Gelegenheit geboten, Beanstandungen gegebenenfalls vor Ort auf ihre Berechtigung zu untersuchen, verfällt jeder Reklamationsanspruch. Bei Nichteinhaltung der in Absatz 6 genannten Frist wird zudem davon ausgegangen, dass der Abnehmer unsere Leistung bedingungslos als korrekt akzeptiert hat.

8.8         Nicht sichtbare Mängel hat der Abnehmer innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung, jedoch auf alle Fälle innerhalb eines Jahres schriftlich zu beanstanden.

8.9         Kleinere, branchenübliche oder technisch unvermeidliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Maßen oder Verarbeitung können keinesfalls zur Begründung einer Beanstandung herangezogen werden. 

8.10       Beanstandungen, einschließlich Beanstandungen bezüglich unserer Garantieverpflichtungen, geben dem Abnehmer keinesfalls das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.

ARTIKEL 9 ANNULLIERUNG

Eine Annullierung eines geschlossenen Vertrags durch den Abnehmer ist ausschließlich mit unserer Zustimmung möglich. Stimmen wir der Annullierung zu, schuldet der Abnehmer uns einen Schadenersatz von mindestens 25 % des uns vom Abnehmer im Falle der Vertragsausführung geschuldeten Betrags.

ARKIKEL 10 GEISTIGE / GEWERBLICHE EIGENTUMSRECHTE UND GEHEIMHALTUNG

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bleiben alle geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte mit Bezug auf die von uns gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen, einschließlich Urheber-, Patent-, Marken- und Musterrechten an allen unseren Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, Datenträgern oder sonstigen Informationen, Offerten, Abbildungen, Skizzen, Mustern, Modellen etc., in unserem Besitz. Wir haben das Recht, jederzeit ihre Rückgabe zu verlangen.

10.2     Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist es dem Abnehmer nicht erlaubt, die im vorigen Absatz genannten Sachen zu kopieren, Dritten vorzulegen und/oder zur Verfügung zu stellen und/oder auf andere Weise nutzen zu lassen, zu veröffentlichen oder Dritten die Möglichkeit zu bieten, sie zu benutzen.

10.3     Der Abnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung in Bezug auf ihm von uns zur Verfügung gestellte vertrauliche Informationen. Unter vertrauliche Informationen fallen auf alle Fälle die Angaben in diesem Artikel sowie unsere Firmendaten. Der Abnehmer verpflichtet sich, seinem Personal und/oder an der Ausführung dieses Vertrags beteiligten Dritten eine von uns direkt durchsetzbare, identische Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen. 

ARTIKEL 11 HÖHERE GEWALT

Sollte sich vor oder während der Vertragsausführung herausstellen, dass uns die (weitere) Vertragsausführung infolge höherer Gewalt nicht möglich ist, haben wir das Recht, die Vertragsausführung für maximal sechs Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und die Zahlung der bereits gelieferten Waren und/oder der von uns bereits erbrachten Leistungen zu verlangen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu sein. Während der Aussetzung haben wir das Recht und nach ihrer Beendigung die Pflicht, entweder die Erfüllung oder die gesamte oder partielle Auflösung des Vertrags zu beschließen.

11.2     Als höhere Gewalt gelten alle Umstände außerhalb unserer Kontrolle, die eine normale Vertragsausführung verhindern. Als derartige Umstände höherer Gewalt gelten auf alle Fälle die aus welchem Grund auch immer ausbleibende Lieferungen von unseren eigenen Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Maschinenausfall, Unterbrechung der Energieversorgung, staatliche Maßnahmen und deren Folgen, Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport etc.

ARTIKEL 12 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Auf die mit uns abgeschlossenen Verträge findet unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

12.2     Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.3     Für alle Streitigkeiten, die auf mit uns geschlossene Verträge oder auf andere, sich daraus ergebende Verträge oder auf Verträge, die auf von uns unterbreitete Angebote zurückgehen, zurückzuführen sind, ist, sofern wir keinen anderen Gerichtsstand hinzufügen, ’s-Hertogenbosch ausschließlicher Gerichtsstand.

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